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Satzung der Freien Wähler Alfter

Vorwort

Die Freien Wähler Alfter (FW Alfter) verfolgen ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Mitglieder der FW Alfter verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung der Gemeinde Alfter, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen. Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Gemeinde zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt.

§ 1 - Name, Gebiet und Sitz

Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Alfter trägt offiziell den Namen Freie Wähler Alfter und führt die Kurzbezeichnung FW Alfter.

Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Gemeinde Alfter. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer der Wohnsitz des amtierenden 1. Vorsitzenden ist.

§ 2 - Zweck der Vereinigung

Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Gemeinde Alfter durch Partei ungebundeneBürg erinnen und Bürger politisch vertreten zu werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied in der FW Alfter können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Bundeswahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.

§ 4 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag vom Antragsteller unterschrieben eingereicht und vom geschäftsführenden Vorstand die Aufnahme bestätigt wurde. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung jeweils zu Beginn eines Quartals (1.1. / 1.4. / 1.7. / 1.10.) und tritt zu Beginn des darauf folgenden Quartals in Kraft. Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet werden. Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten des Mitgliedes durch Ausschluss, welcher mit 2/3 Stimmenmehrheit im Vorstand zu beschließen ist.

§ 5 – Organe

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

Er besteht aus:

  • der oder dem 1. Vorsitzenden
  • der oder dem 2. Vorsitzenden
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
  • bis zu 3 Beisitzern

Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird abgewählt, so muss bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

Beisitzer können in der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 7 - Geschäftsführung / geschäftsführender Vorstand

Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der FW Alfter Sorge zu tragen. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) besteht aus:

  • der oder dem 1. Vorsitzenden
  • der oder dem 2. Vorsitzenden
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
  • die Ratsmitglieder


Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin

  • die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
  • die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten beizufügen.
  • ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.
  • Er hat über Ausschlüsse zu entscheiden ( siehe § 4 ), wonach hier bei Einspruch durch Betroffene letztendlich die Mitgliederversammlung ihre Entscheidung zu treffen hat.


§ 8 – Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden in

  • Jahreshauptversammlung
  • ordentliche Mitgliederversammlung
  • außerordentliche Mitgliederversammlung

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr

vom 1. Januar bis 31. Dezember.

In der Jahreshauptversammlung geben

  • der Vorstand einen Arbeitsbericht
  • der Kassenwart den Kassenbericht
  • die Revisoren den Kassenprüfungsbericht

ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann.

Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.

Verlangt die einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten.

Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen ( ab Eingang des Ersuchens ) stattgefunden haben. Sollte der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der Vertreter die Versammlung spätestens 1 Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.

§ 9 - Wahlen

Alle Wahlen müssen nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen ( Kommunalwahlgesetz NRW und Kommunalwahlordnung NRW ) durchgeführt werden. Sie müssen auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten der FW Alfter für die Kommunalwahlen werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.

Die einzelnen Wahlbereiche ( Besetzung der Wahlbezirke und der Reserveliste ) können dabei im Block durchgeführt werden, sofern dagegen aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird.

Die Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge unterbreiten.

Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 10 – Kassenführung

Die Kasse der FW Alfter führt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

§ 11 – Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag für

  • Einzelpersonen,
  • Ehepaare
  • juristische Personen

beträgt 36,00 Euro. Jugendliche unter 18 Jahre zahlen keine Beiträge.

Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit Einzugsermächtigung laufen. Auf Wunsch wird der Beitrag 1/2jährlich eingezogen. Ausnahmen sind jedoch in besonderen Fällen zulässig. Mitglieder der FW Alfter, die bei den Kommunalwahlen ein Mandat im Rat der Gemeinde erhalten haben, zahlen als Mitgliederbeitrag den erhöhten Jahresbeitrag von 225,00 Euro, der ebenfalls auf Wunsch 1/2jährlich eingezogen werden kann.

§ 12 – Kassenrevision

Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens 2, dem Gesamtvorstand nicht angehörende Revisoren, sowie ein Stellvertreter, in der Jahreshauptversammlung zu wählen. Die Wahl kann per Handzeichen erfolgen, sofern kein Mitglied die geheime Abstimmung fordert.

Die Wahl erfolgt, wie beim Vorstand, für den Zeitraum von drei Jahren. Die Kasse der FW Alfter ist durch beide Revisoren einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Revisoren entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptver­sammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 13 - Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der FW Alfter verzeichnet sind und eine Stimmkarte erhalten haben.

§ 14 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde ( siehe auch § 7 ). Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.


§ 15 – Auflösung der Vereinigung und Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks
Beschlüsse über Änderungen des Zwecks der Vereinigung, die zu einer anderen
Verwendung des Vereinsvermögens führen, dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereinigung und bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Alfter mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.


§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung der FW Alfter tritt mit ihrer Annahme durch die Mitglieder der Mitgliederversammlung vom 29 Mai 2009 in Kraft.



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